- Über uns
- Junge NWG
- Aktivitäten
- Karriere
- Meetings
Neurowissenschaftlichen Gesellschaft e.V.
Satzung als PDF herunterladen
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Die Gesellschaft führt den Namen „Neurowissenschaftliche Gesellschaft“. Im internationalen Verkehr wird sie als „German Neuroscience Society“ bezeichnet. Sie ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Charlottenburg am 19. April 1994 unter der Nummer 14551 NZ eingetragen worden und führt den Zusatz „e. V.“
Sitz der Gesellschaft ist Berlin.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Aufgaben und Ziele
1. Die Gesellschaft hat den Zweck, die Neurowissenschaften in Forschung und Lehre, insbesondere den wissenschaftlichen Nachwuchs, zu fördern.
2. Der Zweck der Gesellschaft wird verwirklicht durch:
§ 3 Sektionen
Zur Erfüllung ihrer Aufgaben gliedert sich die Gesellschaft in Sektionen (siehe Anlage). Deren Zahl und thematische Ausrichtung wird von der Mitgliederversammlung bestimmt. Änderungen sind jeweils zum Beginn der neuen Amtsperiode des Vorstands möglich. Die Sektionssprecher gehören dem Vorstand an und werden von den Mitgliedern gewählt, wobei jedes Mitglied ein Wahlrecht für zwei Sektionen besitzt. Die Wahl der Sektionssprecher erfolgt wie in § 7 (2) für den Vorstand geregelt. Sektionssprecher können bis zu zweimal in Folge wiedergewählt werden.
§ 4 Mitglieder
(1) Ordentliche Mitglieder
Ordentliches Mitglied kann jede Person werden, die auf einem Gebiet der Neurowissenschaften oder in verwandten Fächern wissenschaftlich tätig ist. Im Aufnahmegesuch sind die beiden Sektionen zu nennen, für die optiert wird. Das Gesuch ist mit der Befürwortung von 2 Mitgliedern der Gesellschaft an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet.
(2) Ehrenmitglieder
Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit gewählt. Der Vorstand kann Persönlichkeiten vorschlagen, die sich um die Neurowissenschaften besondere Verdienste erworben haben. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.
(3) Fördernde Mitglieder
Natürliche Personen, juristische Personen sowie Gesellschaften, welche die Ziele der Neurowissenschaftlichen Gesellschaft zu fördern bereit sind, können auf Antrag fördernde Mitglieder werden. Die Höhe des Mindestbeitrags wird vom Vorstand festgelegt.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch:
1. Schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand mit Wirkung zum Ende des laufenden Geschäftsjahres
2. Durch Tod des Mitglieds
3. Durch Nichtbezahlung des Beitrags gemäß § 6.
4. Durch Ausschluss des Mitglieds, wenn es Ansehen und Interessen der Gesellschaft geschädigt hat. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
§ 6 Mitgliedsbeitrag
Jedes Mitglied, mit Ausnahme der Ehrenmitglieder, hat den von der Mitgliederversammlung festgelegten Jahresbeitrag im Laufe des 1. Vierteljahres zu bezahlen. Wird trotz schriftlicher Mahnung nicht gezahlt, erlischt die Mitgliedschaft.
§ 7 Organe der Gesellschaft
Die Organe der Gesellschaft sind
1. Der Vorstand
2. Die Mitgliederversammlung
(1) Der Vorstand
Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein vertreten durch den Präsidenten und den Vizepräsidenten, die den Vorstand im Sinne des § 26 BGB bilden. Beide können die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich allein vertreten. Der erweiterte Vorstand als Leitungsgremium des Vereins besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem Generalsekretär, dem Schatzmeister und den Sektionssprechern. Der erweiterte Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Er fasst alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, wobei im Falle von Stimmengleichheit der Präsident den Ausschlag gibt.
(2) Wahlen zum Vorstand
Die Wahl erfolgt in zweijährigem Turnus. Die Mitglieder des Vorstands werden auf Vorschlag des Vorstandes durch Briefwahl von den Mitgliedern der Gesellschaft gewählt, mit Ausnahme des Präsidenten, da der Vizepräsident der vorherigen Amtsperiode automatisch der Präsident der darauffolgenden Amtsperiode wird. Die Mitglieder werden vom Vorstand aufgefordert, Kandidaten vorzuschlagen. Hierbei sind Kandidaten für das Amt eines Sektionssprechers und für eines der übrigen Vorstandsämter wählbar. Eine schriftliche Einverständniserklärung der Kandidaten muss mit dem Vorschlag eingereicht werden.
Die Amtsübergabe (Niederlegung der Ämter des bisherigen Vorstandes und Übernahme des Amtes durch den zuvor neu gewählten Vorstand) erfolgt jeweils anlässlich der Mitgliederversammlung bei der Tagung der Neurowissenschaftlichen Gesellschaft. Die Amtszeit beläuft sich auf den zweijährigen Turnus zwischen den Tagungen der Gesellschaft. Kann der neue Amtsinhaber sein Amt nicht antreten, so bleibt der bisherige Amtsinhaber so lange im Amt bis ein Nachfolger bestimmt ist.
Die Briefwahl ist in der Zeit vom 1. - 31. Januar des jeweiligen Wahljahres durchzuführen. Zum Wahlleiter bestimmt der Vorstand ein Mitglied der Gesellschaft, das nicht für eines der Vorstandsämter kandidiert. Der Wahlleiter muss sich Gewissheit über die Anzahl der Mitglieder verschaffen und darüber bei seinem Bericht bzw. seiner Feststellung des Wahlergebnisses Aufschluss geben. Die Wahlzettel sind ohne Unterschrift in einem verschlossenen und in keiner Weise gekennzeichneten Umschlag an den Wahlleiter zu senden. Der Außenumschlag muss den Namen und die Adresse des Mitglieds eindeutig erkennen lassen. Anderenfalls wird der Wahlzettel als ungültig gewertet. Die Wahlzettel werden nach der Wahl für sechs Monate aufbewahrt und können auf Anfrage von Mitgliedern eingesehen werden.
Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Steht für ein Vorstandsamt nur ein Kandidat zur Verfügung, so ist über diesen mit Ja/Nein abzustimmen. Stimmen mehr als die Hälfte der Wähler gegen diesen Kandidaten, so ist die betreffende Wahl mit neuen Kandidaten zu wiederholen. Das betreffende Vorstandsmitglied bleibt bis zu deren Durchführung weiter im Amt.
(3) Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung findet jährlich während einer von der letztjährigen Mitgliederversammlung benannten wissenschaftlichen Tagung statt. Sie wird vom Vorstand so frühzeitig einberufen, dass die Mitglieder alle mit der betreffenden Tagung zusammenhängenden Termine wahrnehmen können. Hierbei ist eine angemessene Frist zu nennen, innerhalb derer Anträge zur Tagesordnung beim Vorstand anzumelden sind. Spätestens mit dem letzten Rundschreiben ist eine Tagesordnung zu versenden. In besonderen Fällen ist der Vorstand berechtigt, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
In der Mitgliederversammlung sollen folgende Tagesordnungspunkte behandelt werden: Bestätigung des Protokolls der letzten Sitzung, Bericht des Präsidenten, Kassenbericht, Bericht der Rechnungsprüfer, Entlastung des Vorstandes, und weitere Tagesordnungspunkte sowie Verschiedenes.
Entscheidungen, welche die Belange einzelner Sektionen betreffen, können nicht gegen den Mehrheitsbeschluß der Mitglieder dieser Sektion getroffen werden.
Der Mitgliederversammlung ist ein Kassenbericht vorzulegen. Die Mitgliederversammlung bestellt zwei Mitglieder, die die Kassenführung prüfen, und entlastet den Vorstand nach deren Bericht.
Über jede Mitgliederversammlung muss ein Protokoll geführt und vom Generalsekretär und dem Präsidenten abgezeichnet werden. Das Protokoll ist allen Mitgliedern zur Kenntnis zu geben.
§ 8 Satzungsänderungen
Änderungen der Satzung können durch den Vorstand oder auf schriftlichen Antrag von mindestens 100 wahlberechtigten Mitgliedern vorgeschlagen werden. Sie treten in Kraft, wenn sie von der Mitgliederversammlung mit 2/3 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
§ 9 Auflösung der Gesellschaft
Die Auflösung der Gesellschaft kann nur mit schriftlicher Zustimmung von mindestens ¾ ihrer ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
Satzung vom 24. April 1992 (Gründungsprotokoll)
geändert
am 24. März 1995.
am 17.09.1997
29.05.1999
und am 26.03.2011